Technisches Know-How in Perfektion

Produktionsbetriebe der Lebenshilfe Chemnitz e. V.

Ein weiteres Beispiel für erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt liefert die Lebenshilfe. Insgesamt sind 134.500 Menschen in den Mitgliedsvereinigungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe organisiert. Hier vor Ort bieten die Produktionsbetriebe der Lebenshilfe Chemnitz e. V. Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftig werden können, Möglichkeiten zur Teilhabe am produktiven Arbeitsleben. Die Produktionsbetriebe sind dabei nicht nur ein Ort der beruflichen, sondern auch der sozialen Integration.

Aufträge für Produktionskunden können unter folgender E-Mail Adresse angefragt werden: zam@ov-lebenshilfe-chemnitz.de

Der Charakter der angebotenen Arbeiten orientiert sich dabei an anspruchsvollen Aufträgen, intensiver Zusammenarbeit mit Partnern aus Industrie und Handel und den realen Bedingungen des Arbeitsmarktes. Fachpersonal aus Sozialbereich, Technik und Wirtschaft sorgt dafür, dass sowohl die Anforderungen der Mitarbeiter mit Behinderung als auch die Anforderungen der Produktionskunden zur vollsten Zufriedenheit erfüllt werden. Die Grundlage für die berufliche Qualifizierung von Menschen mit Behinderung bildet dabei ein speziell erarbeitetes Fachkonzept. Dabei wird für jeden Teilnehmer ein individueller Eingliederungsplan erstellt und durch Fach- und Führungskräfte aus der Wirtschaft untersetzt. Dadurch hat sich die Lebenshilfe Chemnitz als Dienstleistungsunternehmen als technisch anspruchsvoller Zulieferer der regionalen und überregionalen Wirtschaft in den Bereichen:

etabliert.

Produktionsbetriebe haben daher die Möglichkeit, einzelne Fertigungsschritte bei Waren oder auch die komplette Fertigung von Produkten an die Lebenshilfe Chemnitz e. V. auszulagern und so die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu verringern. Die Lebenshilfe Chemnitz e. V. kann soweit wie jeder andere Zulieferer auch in die Produktion eines Auftraggebers integriert werden. Die Einhaltung der allgemein üblichen Qualitätsstandards, wie die ISO 9001 oder auch TS 16949 sind dabei selbstverständlich.

Für Unternehmen, welche aufgrund ihrer Mitarbeiterstärke Ausgleichszahlungen leisten müssen, ist folgender Aspekt besonders interessant:

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben die Pflicht, wenigstens 5 % schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Aber sie können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie Aufträge an anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung erteilen. 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 140 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden auf jeder Rechnung von der Werkstatt ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Da Aufträge zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung gestellt und bezahlt werden, werden auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Beträge berücksichtigt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.

Ausgleichsabgabe: Rechenbeispiel

Sie beschäftigen 80 Mitarbeiter. Sie sollten bei eine Pflichtquote von 5 % mindestens vier Plätze besetzen, aber haben nur einen als behindert anerkannten Mitarbeiter. Ihre Erfüllungsquote liegt somit bei weniger als 2 %. Sie müssen demnach 360,- Euro pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz an Ausgleichsabgabe zahlen. Das sind für ein Jahr 12.960,00 €

Sie vergeben Aufträge:

Wenn das Unternehmen aber Aufträge mit einem Umsatz von 2.000,00 € im Monat an eine Werkstatt für behinderte Menschen vergibt, dann ändert sich die Forderung erheblich. Von den Aufträgen ist der Arbeitsanteil der Mitarbeiter (nicht das Material) der Werkstatt für behinderte Menschen im Beispiel 1.500,00 € zu 50 % anrechenbar. Ihr Einsparpotential liegt bei 9.000,00 € jährlich

Sie zahlen:

statt 870,00 € Ausgleichsabgabe: 870,00 € abzüglich 50% des anrechenbaren Umsatzes (im Beispiel: 750,00 €) = verbleibende noch zu zahlende Ausgleichsabgabe 120,00 €